Spekulationsgewinn

Wird ein Grundstück innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren wieder veräussert, gilt im Privatvermögen der erzielte Gewinn zuzüglich etwaiger bereits vorgenommener Abschreibungen als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Diese sind zu versteuern, wenn sie EUR 512 und mehr erreichen. (Die Bundesregierung plant, diese Frist weiter zu verlängern.)



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