Auflassungsvormerkung

Dient der Sicherung des Anspruches des Käufers einer Immobilie auf Eigentumsübertragung. Sie wird in Kaufverträgen vereinbart. Die Auflassungsvormerkung wird ins Grundbuch eingetragen und macht jede Verfügung des Verkäufers unwirksam, falls sie den gesicherten Anspruch des Käufers vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Zahlung des Kaufpreises sollte immer von der Eintragung der Auflassungsvormerkung abhängig gemacht werden.

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